Jura - Schemata
Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I1. Schutzbereich Schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit i.S.v. allgemeiner Handlungsfreiheit; insbes.: - wirtschaftliche Handlungsfreiheit anwendbar, wenn Art. 12 I bzw. 14 I nicht passen; Bsp.: Tätigkeiten, die keinen Beruf darstellen. - allgemeine Persönlichkeitsrecht 1. Privatsphäre Schutz der Privatsspäre, Geheimsphäre und Intimssphäre Bsp.: Tonbandaufnahmen 2. Persönliche Ehre -> Ansehen in der Öffentlichkeit; Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen 3. Selbstbestimmungsrecht Recht - am eigenen Bild - am eigenen Wort - an eigenen Daten 2. Eingriff Jede Beeinträchtigung, die nicht nur bloße Belästigung ist. - klassischer Eingriffsbegriff: Eingriff ist jedes finale staatliche Handeln durch Rechtsakt, das mit Zwang und Gewalt durchsetzbar ist. - moderner Eingriffsbegriff: Eingriff ist nicht nur staatliches Handeln durch Rechtsakt, sondern auch faktische Maßnahmen. 3. Beschränkungen 1. ÖR: Nur durch Gesetz, Art. 2 I ->"verfassungsmäßige Ordnung": alle gültigen Rechtsnormen jeder Rangordnung und die darauf basierenden Maßnahmen (Elfes-E.) "absolute Kern" (Intimsphäre) geschützt? - h.L.: (+) - Rspr.: einschränkbar bei sozialem Bezug 2. Privatrecht: über "sonstige" Rechte aus § 823 mittelbare Drittwirkung einschränkbar über verfassungsimmanente Schranken
Suchwörter: Allgemeine Persönlichkeitsrecht,
wirtschaftliche Handlungsfreiheit, Eingriffsbegriff |