Jura - Schemata
Irrtümer in der Schuld
Für
Schuld muß Unrechtsbewußtsein vorliegen.
Unrechtsbewußtsein liegt vor, wenn der Täter weiß, daß er etwas Verbotenes getan hat oder zumindest bei Einsatz seiner Erkenntniskräfte die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen konnte (potentielles Unrechtsbewußtsein). Solange diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, gibt es keine Probleme. Probleme fangen erst an, wenn dem Täter die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, er also nichts über das Verbotensein seines Tuns weiß. Dieser Irrtum heißt Verbotsirrtum (vgl. § 17). |
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Theorien:
Vorsatztheorie
Die früher vertretene sog. Vorsatztheorie ging davon aus, daß jeder Irrtum - gleich über Tatbestand oder Rechtswidrigkeit - den Vorsatz entfallen lasse. Diese Theorie ist aber nach der Einführung des § 17 nicht mehr haltbar. Der Gesetzgeber selber geht von einer Unterscheidung des Irrtums im Bereich des Tatbestandes und der Rechtswidrigkeit aus - jede Theorie, die dies nicht berück-sichtigt, steht im Widerspruch zum materiellen Recht.
Strenge Schuldtheorie Das Fehlen des Unrechtsbewußtsein berührt in keinem Fall den Vorsatz. Ganz gleich aus welchem Grund das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt, es liegt immer ein den Vorsatz unberührt lassender Verbotsirrtum vor.
Entscheidung: für die h.M. spricht, daß der Erlaubnistatbestandsirrtum ein ähnlich rechtstreues Verhalten bedingt, wie es im Falle eines Tatbestandsirrtums gegeben ist. Daher ist eine analoge Anwendung des § 16 I geboten. Prüfung in der Klausur: Erst den „normalen“ Tatbestand bejahen, sodann die objektive Rechtfertigung verneinen und unmittelbar im Anschluß daran die Prüfung des direkten oder indirekten Verbotsirrtum bringen. Dabei kann man in der Schwebe lassen, ob dieser Teil noch zur Unrechts- oder schon zur Schuldprüfung gehört. |