Stellvertreter und Bote
I. Abgrenzung
- Stellvertreter: Abgabe eigener Willenserklärung
- Bote: Überbringung fremder Willenserklärung
Entscheidend ist, wie Mittelsmann auftritt - erkennbares Auftreten?
Bsp.: "Ich überbringe ein Angebot des X"
"Ich
kaufe im Namen des X"
->
Rechtsfolge ist gleich - der Geschäftsherr wird verpflichtet
II. Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähig: (§§ 104, 105)
- Bote (+) "Und ist das Kindlein noch so klein, es
kann doch schon ein Bote sein"
- Stellvertreter (-) § 165
Beschränkt geschäftsfähig: (§§ 106 ff.)
- Bote (+)
- Stellvertreter (+) § 165
III. Willensmängel
1. Fahrlässige
falsche Übermittlung
- Bote:
§ 120; Vertrag (+), aber Hintermann kann anfechten.
- Stellvertreter:
Vertretung u. Vertrag (+), § 166 I
§ 119 I des Vertretenen
Bsp.:
F schickt P zu C um ein Bild von Monet zu kaufen - P irrt ich und
kauft eines von Manet.
2. Bewußte falsche Übermittlung
- Bote:
§§ 177 ff. - wie Vertreter ohne Vertretungsmacht
[§ 120 gilt nicht]
- Stellvertreter:
§§ 177 ff.
Bsp.:
P kauft bewußt den Manet.
3. P ersteigert weisungsgemäß
den Monet. Es stellt sich heraus, daß das Bild nicht von Monet
ist,
sondern von Dubois;
P hat dies geahnt.
- Bote:
Vertrag (+), aber Hintermann kann anfechten: § 119 II.
- Stellvertreter:
Vertrag (+); keine Anfechtung! - P wußte vom falschen Monet
- kein Irrtum.
höchstens: F - P auf Schadensersatz aus pVV
4. C hat das Bild unterschlagen und
F weiß dies. F schickt den gutgläubigen P zu C um das Bild
zu kaufen.
- gutgläubiger Erwerb des P gem. §§ 929, 932?
- Bote:
(-) kein gutgläubiger Erwerb - P übermittelt nur Willenserklärung
des F. Damit ist das
Wissen des F entscheidend.
- Stellvertreter:
§ 166 I (-) ? § 166 II (+) kein gutglübiger Erwerb
des F
IV. Zugang
- Bote: Abzustellen auf den gewöhnlichen
Lauf der Dinge - Bote als menschlicher Briefkasten.
- Stellvertreter: mit Entgegennehmen
des Vertreters; §§ 164 III, 166 I - auf die wirkliche
Weitergabe kommt es nicht
an.
- Erklärungsbote: Personen, die
keine Boten sind (im Haus tätige Handwerker; Nachbar); Risiko
trägt der Erklärende!
V. Form
- Bote: Botenmacht immer formfrei
- Stellvertreter: grds. formfrei, §
167 II
Suchwörter: Stellvertreter und Bote, Abgrenzung
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